Blaulicht auf StreifenwagenLogo Rechtsanwaltskanzlei Hahnewald
8. Januar 2018 –

Wenn Polizisten zu wild gefeiert haben

In der heutigen Zeit dringen schnell mal Dinge an die Öffentlichkeit, die früher kein Mensch bemerkt hätte. Und so stehen vor allem Beamte und insbesondere Polizisten schnell im Visier der Medien, wie es im letzten Jahr beispielsweise bei einem Einsatz von Berliner Polizisten während des G20-Gipfels der Fall gewesen ist.

Einige Polizisten hatten wohl zwischen den Einsätzen eine Party gefeiert. Wie sich am Ende herausstellte, war alles halb so wild und die folgenden Medienberichte wohl auch etwas überzogen. Für die beteiligten Beamten zog es keine Strafe nach sich. Allein das mediale Entsetzen der Journalisten auf der Suche nach größerer Zeitungsauflage blieb. Es stellt sich aber natürlich die Frage, wie weit dürfen Beamte gehen? Ist es rechtens, wenn sie während eines Einsatzes Alkohol trinken und Partys feiern? Ob das moralisch alles richtig ist, steht dabei aus juristischer Sicht nicht zur Debatte.

Zunächst einmal stellt sich die Frage nach der juristischen Grundlage. Für Beamte gilt da nicht das Arbeitsrecht sondern das Beamtenrecht als Dienstrecht. Machen Beamte Fehler, dienstlich wie außerdienstlich, kann es sein, dass ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet wird. Dies kann dann zu weitergehenden Untersuchungen oder Sanktionen führen.

Geprüft wird in dem Verfahren, ob der Beamte gegen seine besondere Treuepflicht oder Verhaltensvorschriften verstoßen hat.

Es stellt sich für Beamte, die damit konfrontiert werden, zuallererst die Frage, wie sie sich richtig verhalten. „Erstmal sollte man abwägen, muss ich überhaupt mitwirken oder mache ich vorerst keine Aussage, um den Sachverhalt, wie er sich den anderen Beteiligten darstellt, zu ermitteln. Sprich selber oder über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht verlangen“, rät Rechtsanwalt Andreas Hahnewald den Beamten.

Je nachdem ob sich herausstellt, der Vorwurf ist berechtigt oder unberechtigt, kann der Beamte sich dann vorbereiten, um auf Augenhöhe argumentieren zu können, mit dem Ziel die Sache einzustellen oder wenigstens in den Rechtsfolgen und Sanktionen klein zu halten.

Man darf nicht vergessen, diese Disziplinarmaßnahmen, sei es ein Verweis, eine Geldbuße oder Kürzung der Dienstbezüge, sind Sanktionen die lange Zeit in der Personalakte bleiben. Das hat eine gewisse Relevanz, wenn man später den Aufstieg innerhalb der Behörde oder weitergehende Qualifikationen anstrebt. Dann ist solch ein Eintrag sehr hinderlich“, erklärt der Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

Um wieder zum Beispiel der partyfeiernden Polizisten zu kommen, muss man einfach auch schauen, ob es sich um Verstöße im Einsatz, im privaten Bereich oder wie in diesem Fall, um eine Ruhephase während eines Einsatzes handelt. „Auch hier hat der Polizist das Recht in seiner Ruhephase seine Freizeit zu genießen. Natürlich in dem speziell für den Einsatzplan abgesteckten Rahmen. Es kann keiner erwarten, dass ein Polizist 24 Stunden im Einsatz ist. In der Ruhezeit müssen andere Maßstäbe gelten, als wenn er direkt im Einsatz ist. Aber bei Dienstantritt – und das kann auch eine Dienstbereitschaft sein – muss er uneingeschränkt dienstfähig sein“, so Andreas Hahnewald

Deshalb ist natürlich zu prüfen, ob am Ende überhaupt ein Verstoß stattgefunden hat. Bei Polizeibeamten spielt auch eine Rolle, ob sie die Uniform dabei anhatten oder nicht. Mit Uniform wirken Polizisten natürlich, als wären sie im Dienst, auch wenn gerade eine Ruhephase ansteht. Im Falle des G20-Gipfels hatten die Polizisten wohl private Kleidung an und wirkten auch nach außen wie Privatmenschen.

Letztlich muss von Fall zu Fall entschieden werden. In der Ruhezeit ist es nicht generell verboten, auch Alkohol zu trinken und etwas zu feiern. Es macht selbstverständlich einen ganz gewaltigen Unterschied, ob eine Gruppe Polizisten etwas laut gefeiert und dabei ein bisschen Dampf abgelassen hat oder ob ein verbeamteter Klassenlehrer (so 2014 in Hamburg geschehen) während der Klassenfahrt betrunken den Schülern entgegen taumelt.

Wie auch immer die Vorwürfe gegen die Beamten lauten, eines sollten sie auf gar keinem Fall tun:

Häufig haben Beamte das Bedürfnis, wenn sie solchen Anschuldigungen ausgesetzt sind, sich zu rechtfertigen und sich ein paar Sachen von der Seele zu reden. Das kann schon falsch sein, weil man gut gemeint der Gegenseite eventuell zusätzliche Argumente zuträgt. Mein Rat wäre, zunächst keine Aussage zu machen, auch wenn man unter Druck steht. Lieber sagen, ich möchte ein bis zwei Tage Besinnung haben und mich bis zu einem Gesprächstermin zumindest anwaltlich beraten lassen. Ob man dann mit Anwalt oder ohne zu dem Gespräch geht, kann man in aller Ruhe abwägen“, so der gute Rat an alle Beamten von Rechtsanwalt Andreas Hahnewald.

Gern berate ich Sie.

Ihr Rechtsanwalt Andreas Hahnewald, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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