Der Erblasser kann im Testament Testamentsvollstreckung anordnen. Danach nimmt der Testamentsvollstrecker den Nachlass zunächst in Besitz, begleicht aus dem Nachlass etwaige Nachlassverbindlichkeiten und verteilt den Nachlass unter den Erben und Vermächtnisnehmern.
Der Testamentsvollstrecker ist allein dem Willen des Erblassers bzw. dem Gesetz unterworfen ist. So kann der Testamentsvollstrecker in erheblichem Maße dazu beitragen, dass der Wille des Erblassers ohne Streit durchgesetzt wird und die Interessen der Beteiligten entsprechend dem Willen des Erblassers gewahrt sind.
Die Testamentsvollstreckung ist insbesondere auch dann sinnvoll, wenn Auslandsvermögen vorhanden ist, der Nachlass sehr unübersichtlich oder Vielschichtig ist, wenn Unternehmensbeteiligungen zum Nachlass gehören oder Minderjährige als Erben in Betracht kommen.
Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache. Gern berate ich Sie.
Ihr Rechtsanwalt Hahnewald