Für die Annahme einer Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist es unerheblich, auf welche Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist.
Für die Prüfung der Frage, ob der Beamte "dauernd" dienstunfähig im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist, d.h. ob die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, ist als Prognosezeitraum in Anlehnung an die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ein Sechs-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - Az. 2 B 5.19).
Ihr Rechtsanwalt Andreas Hahnewald, Fachanwalt für Verwaltungsrecht