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2. September 2021 –

Ursache und Prognosezeitraum bei Dienstunfähigkeit von Beamten

Für die Annahme einer Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist es unerheblich, auf welche Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist. 

Für die Prüfung der Frage, ob der Beamte "dauernd" dienstunfähig im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist, d.h. ob die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, ist als Prognosezeitraum in Anlehnung an die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ein Sechs-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - Az. 2 B 5.19).

Ihr Rechtsanwalt Andreas Hahnewald, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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