Immer wieder kommt es dazu, dass beim Ableben von Waffenbesitzern der Zugang zum Waffenschrank durch Behörden als auch Angehörige nicht möglich ist.
Grundsätzlich ist das natürlich absolut gesetzeskonform.
Dennoch sollten Sie – insbesondere im fortgeschrittenen Alter – über eine geeignete Möglichkeit nachdenken, den Zugang in solchen besonderen Fällen für Berechtigte zu ermöglichen. Beispielsweise könnte ein Zweitschlüssel oder die Zahlenkombination bei einem Notar, Anwalt oder in einem Bankschließfach hinterlegt werden.
Allerdings muss natürlich die Möglichkeit des Zugangs zum Bankschließfach ebenso ermöglicht werden. Zum anderen muss jeder unberechtigte Zugriff auf die Waffen ausgeschlossen werden.
Sofern Waffenschränke nach teils langen Erbverfahren durch die Behörde geöffnet werden müssen, werden hierzu stets Spezialfirmen beauftragt, welche teilweise bis zu 12 Stunden für die Tresoröffnung benötigen. Dies führt zu erheblichen Kosten, welche in der Regel den Erben auferlegt werden.
Gern berate ich Sie.
Ihr Rechtsanwalt Andreas Hahnewald und Team