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18. Dezember 2017 –

Selbsthilfe bei Kündigung vor den Feiertagen

Typischerweise werden zum Jahresende noch viele Kündigungen ausgesprochen. Das ist gerade vor Weihnachten nicht besonders nett, aber gängige Praxis. Natürlich wissen die Arbeitgeber um die Probleme, welche für die Arbeitnehmer um die Weihnachtszeit entstehen.

Wer jetzt eine Kündigung bekommt, kann natürlich frei entscheiden, ob er diese so akzeptiert oder nicht. „Wenn ich es akzeptiere, erleide ich zunächst einmal keinen Nachteil bei der Agentur für Arbeit in Form einer Sperrfrist. Allerdings wird man prüfen müssen, ob die Kündigung fristgerecht erfolgt ist“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Hahnewald.

Denn akzeptiert man eine offenkundig fehlerhafte Kündigung, zum Beispiel mit einer viel zu geringen Frist von wenigen Werktagen, da kann die Agentur für Arbeit schon durchaus unangenehme Fragen stellen und mitunter auch eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes bis maximal 12 Wochen verhängen.

Zu prüfen sind deshalb folgende Punkte:

Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, die vertraglichen Fristen müssen eingehalten werden und bei Unternehmen mit einer bestimmten Größe, nämlich mit mehr als 10 Mitarbeitern, sind weitere Aspekte zu prüfen. Da spielt dann noch eine Rolle, ob eine Sozialauswahl stattgefunden hat, ein betrieblicher oder anderer Grund vorliegt und Fragen bzgl. Schwerbehinderungen sind abzuklären.

Es empfiehlt sich bei einer Kündigung immer einen Rechtsanwalt hinzu zuziehen. Denn ganz oft können Kündigungsfolgen zumindest abgemildert werden, sei es nun mit einer Abfindung, einem besseren Arbeitszeugnis oder gar einer Wiedereinstellung.

Die Kosten sind zudem im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Nachteilen für den Arbeitnehmer vertretbar. Wer eine entsprechende Rechtsschutzversicherung hat, ist hierbei natürlich am besten dran, aber auch alle anderen müssen sich nicht allzu große Sorgen machen, denn im Arbeitsrechtsverfahren ist das Kostenrisiko auf die eigenen Kosten reduziert. Man muss also in der ersten Instanz keine Angst haben, im Fall einer Niederlage auch noch die Anwaltskosten des Arbeitgebers bezahlen zu müssen.

Am Jahresende ist die Wahl eines Rechtsanwaltes allerdings für viele Betroffene gar nicht so einfach. Das Problem ist die 3-Wochen-Frist, welche besagt, dass die Klage innerhalb von 3 Wochen ab dem Tag der Zustellung der Kündigung bei Gericht eingegangen sein muss. Diese kann nicht verlängert werden, auch nicht wenn die Weihnachtsfeiertage in dieser Frist liegen! Sie würde sich nur verlängern, wenn der letzte Fristtag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt und man da die Klage nicht abgeben konnte. Dann rutscht das Ende der Frist auf den nächsten Werktag. In diesem Jahr wäre beispielsweise der Dienstag, der 26.12. ein Feiertag. Sollte da die Frist ablaufen (Zugang der Kündigung am 5.12.), verschiebt sie sich auf Mittwoch den 27.12.2017.

Wer also jetzt kurz vor Weihnachten die Kündigung im Briefkasten hat, sollte sofort und ohne zu zögern einen Rechtsanwalt anrufen. Denn die meisten Anwaltskanzleien verabschieden sich bald in den Weihnachtsurlaub und es dürfte schwer sein am 22.12. noch einen Rechtsanwalt zu finden, welcher die Kündigungsschutzklage vorbereitet und einreicht. Unter Umständen muss auch noch die Zusage der Rechtsschutzversicherung eingeholt werden, was auch ein paar Tage dauern kann. Die Zeit ist zu knapp“, schildert Rechtsanwalt Andreas Hahnewald das rein praktische Problem was viele Betroffene jetzt haben werden.

Wer in dieser Situation steckt, dem rät Rechtsanwalt Andreas Hahnewald zumindest erst einmal zur schnellen Selbsthilfe. Denn die Klage können Betroffene zur Not selber formulieren und einreichen. Das geht auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes innerhalb der drei Wochen.

Idealerweise sollte man sich selber einen Schriftsatz entwerfen. Das ist nicht so einfach. Man sollte deshalb besser persönlich zum Gericht gehen und da einfach mal sachlich vortragen, was gewollt ist. Das heißt, man gibt zu Protokoll: ich habe eine Kündigung bekommen, bin Arbeitnehmer und bin mit der Kündigung aus diesem oder jeden Grund nicht einverstanden“, so der Selbsthilfetipp des Rechtsanwaltes.

Für das weitere Verfahren ist es dann natürlich sehr sinnvoll, sofort im Januar einen Rechtsanwalt zu suchen. Ca. drei bis vier Wochen nach Klageeinreichung sollte es zu einem Gütetermin kommen und da empfiehlt es sich zumindest vorher mit einem Anwalt die Strategie und Möglichkeiten zu besprechen, im Idealfall sollte der Betroffene da den Rechtsanwalt auch mitnehmen. „Die Verhandlungsmöglichkeiten müssen nun voll ausgeschöpft werden. Dazu muss sicherlich auch die Gegenseite unter Druck gesetzt werden. Es bedarf einer Menge anwaltlicher Erfahrung, um letztlich dabei ein gutes Ergebnis zu erzielen.“ gibt Andreas Hahnewald zu bedenken.

Man sollte sich da nichts vormachen. Als rechtlicher Laie bin ich vor Gericht fast verloren.“

Denn eines sollte klar sein. Auch die Gegenseite sieht, dass der Betroffene keinen Rechtsanwalt hat und die Klage selber eingereicht hat. Ein nicht seltenes Vorgehen der Gegenseite wäre nun, den Betroffenen mit einem langen Schriftsatz und juristischen Begriffen quasi zu erschlagen oder ihn in der Güteverhandlung damit unter Druck zu setzen. Das ist beabsichtigt. Der Laie verliert schnell den Überblick und den Mut weiterzumachen.

Bei einem Zugang ab dem 14.12.2017 ist es natürlich auch ausreichend, die Unterlagen (Kündigung mit Zugangsdatum, Arbeitsvertrag, letzte Gehaltsabrechnung, Kontaktdaten inkl. Telefonnummer, Rechtsschutzdaten etc.) seinem Anwalt zukommen zu lassen und mit ihm zu telefonieren, da die Frist dann frühestens am 04.01.2018 abläuft.

Natürlich spielt bei einer Kündigung immer auch Geld eine Rolle. Gerade Arbeitnehmer mit geringem Verdienst trauen sich nicht zum Rechtsanwalt zu gehen, weil sie ohnehin mit dieser Kündigung zusätzlichen finanziellen Druck bekommen. Doch auch hier sei noch einmal auf die Möglichkeiten einer eventuellen Prozesskostenbeihilfe verwiesen. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen.

Fazit: Wer die Kündigung im Briefkasten hat, sollte ohne zu zögern einen Rechtsanwalt anrufen und einen Termin vereinbaren. Wer keinen Rechtsanwalt um die Weihnachtsfeiertage mehr findet sollte die Klage selber zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes geben und sich sofort im Januar um einen Rechtsanwalt bemühen!

Gern berate ich Sie.

Ihr Rechtsanwalt Andreas Hahnewald und Team

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