Kind an SchultafelLogo Rechtsanwaltskanzlei Hahnewald
7. August 2018 –

Schulgeld muss weitergezahlt werden

Nach berechtigter fristloser Kündigung des Schulvertrages durch die Schule (Privatschule) sind die Eltern eines Schülers weiterhin zur Zahlung des Schulgeldes verpflichtet.

Ein Schüler einer privaten Schule hatte wiederholt erheblichen Anlass gegeben, ihn abzumahnen und auf das Ende des Schulvertrages durch eine außerordentliche Kündigung hinzuweisen. Indes änderte dies nichts an seinem Verhalten. Der Schüler verweigerte den Schulbesuch und wies erhebliche Verhaltensauffälligkeiten auf. Dies gipfelte in einem Urinieren in das Treppenhaus der Schule. Daraufhin kündigte der Schulträger den Schulvertrag mit außerordentlicher Wirkung.
 
Die Eltern des Schülers wurden auf Zahlung des Schulgeldes für den restlichen Vertragszeitraum in Anspruch genommen, was diese verweigerten. Das Oberlandesgericht Köln gab dem Schulträger Recht. Es wertete das Verhalten des Schülers als grob vertragswidrig, zumal die wiederholten Vorfälle gerügt und abgemahnt worden waren. Wird ein Vertrag außerordentlich gekündigt, bleibt die andere Vertragspartei dann zur umfassenden Zahlung des vereinbarten Betrages verpflichtet, wenn der Kündigungsgrund ausschließlich aus dessen Sphäre stammt.
 
Zugleich hat das Gericht erkannt, dass dem Schulträger ein weiteres Zuwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufgrund der Vielzahl und der Schwere der Verstöße nicht mehr zuzumuten war.
 
Schulrecht ist ein Teilrechtsgebiet des Verwaltungsrechts. Im Bereich des Rechts privater Schulträger kommt Vertragsrecht hinzu.

Gern berate ich Sie.

Ihr Rechtsanwalt Andreas Hahnewald, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

(Foto: Pixabay)

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