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30. September 2020 –

Richtiges Verhalten mit einem behördlichen Bescheid

Jeder erhält im Laufe seines Lebens Bescheide von Behörden. Das kann wegen einer Baugenehmigung, einer Gewerbeerlaubnis, diversen Fördermitteln bis hin zum Bußgeldbescheid wegen eines Rechtsverstoßes passieren.

Wichtig ist, sich in jedem Fall richtig zu verhalten.

Verwaltungsverfahren laufen auf zweierlei Grundlagen. Zum einen das Antragsverfahren und zum anderen das sogenannte Eingriffsverfahren.

Beim Antragsverfahren ist, wie der Name schon sagt, ein Antrag gestellt worden. Jemand wollte also etwas von der Verwaltung, wie beispielsweise eine Baugenehmigung oder eine Gewerbeerlaubnis.

Entweder wird dem Antrag stattgeben (man bekommt seine Baugenehmigung), dem Antrag wird mit Modifikation stattgegeben (es müssen evtl. Auflagen wie Denkmalschutz erfüllt werden) oder er wird abgelehnt.
Beim sogenannten Eingriffsbescheid wird hingegen irgendetwas (eine Rechtsposition) weggenommen. Beispielsweise eine bereits erteilte Genehmigung wird wieder zurückgenommen oder widerrufen. Es könnte auch etwas verfügt werden, etwa der Rückbau eines Carports.

Wer damit nicht einverstanden ist, kann und muss sich zur Wehr setzen.
Unter (fast) jedem Bescheid steht eine Rechtsbehelfsbelehrung. In dieser wird mitgeteilt, welche Rechtsmittel eingelegt werden können. Im Regelfall ist das der Widerspruch. Außerdem werden Frist und Form mitgeteilt. Meist beträgt die Frist einen Monat und der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Das bedeutet: auf keinem Fall darf dies per E-Mail oder Fax erfolgen (allenfalls vorab).

Innerhalb dieser Widerspruchsfrist sollte geprüft werden, ob das Rechtsmittel erfolgreich sein wird und eine Widerspruchsbegründung ist zu erstellen.

Hier sollten Betroffenen nicht am falschen Ende sparen und sich so früh wie möglich anwaltlichen Rat holen, denn der Rechtsanwalt kann Akteneinsicht erlangen, den Fall prüfen und in dieser Phase schon beurteilen, ob sich ein Widerspruch überhaupt lohnt.

Ist der Widerspruch tatsächlich ohne Erfolgsaussicht, würde das Festhalten am Rechtsmittel nur Kosten verursachen. Aber auch das muss man erst einmal erkennen. Auch dabei kann ein Rechtsanwalt helfen.

Zudem kann ein sehr früh hinzugezogener Anwalt sich tiefgründig mit der Sache befassen, anders als ein Anwalt, der erst zwei Tage vor Ablauf der Frist damit beauftragt wird.

Zusätzlich kann vom Anwalt geprüft werden, ob vielleicht sogar eine gute Verhandlungsposition besteht. Es wäre denkbar, mit der Behörde in Verhandlung zu treten, weil man gute Chancen hat, aber es nicht auf ein Verfahren ankommen lassen will. Diese Verhandlungsposition muss jedoch juristisch aufgebaut werden und hätte ohne Rechtsanwalt wenig Aussicht auf Erfolg.

Viele Betroffene scheuen sich aber vor dem Gang zum Anwalt, einige versuchen das Widerspruchsverfahren erst einmal auf eigene Faust, weil sie denken, damit die Anwaltsgebühren sparen zu können. Da es in der ersten Instanz vorm Verwaltungsgericht keinen Anwaltszwang gibt, ist das möglich, mitunter aber sehr fahrlässig. Dieser Schuss kann schnell nach hinten losgehen und die Konsequenzen könnten sehr schmerzlich sein.

Mitunter hat ein Widerspruch nämlich keine aufschiebende Wirkung, weswegen in dringenden Fällen zusätzlich ein Eilantrag gestellt werden müsste.

Rechtsanwalt Andreas Hahnewald schildert einen typischen Fall: „Zum Beispiel könnte die Behörde auf die Rückzahlung von Fördergeldern bestehen. Was aber, wenn sich das Widerspruchsverfahren zwei Jahre hinzieht? Vielleicht bekäme dann der Betroffene Recht, doch die Bank hat ihm längst den Geschäftskredit gekündigt. Das Recht käme einfach zu spät.“

Am Ende des Widerspruchsverfahrens wird dem Widerspruch entweder stattgegeben oder es ergeht ein sogenannter Widerspruchsbescheid, welcher erneut rechtsmittelfähig ist. Das wäre dann die Klage zum Verwaltungsgericht

„Ganz oft lassen sich Fehler, die im Widerspruchsverfahren gemacht wurden auch vom besten Anwalt nicht mehr vollständig ausbügeln. Das kann am Ende richtig teuer werden und die gesparten Anwaltsgebühren stehen plötzlich in keinem Verhältnis mehr zum eingetretenen Schaden“, erklärt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Andreas Hahnewald.

Deshalb sollten Betroffene sofort überlegen, was für sie auf dem Spiel steht und einen Anwalt die Sache prüfen lassen.

„Was nützt es am Ende, wenn ein Bauherr ein paar hundert Euro Anwaltsgebühren sparen konnte, letzten Endes aber ein Carport im Wert von 15.000 Euro wieder abreißen muss. Was bringen ein paar gesparte Euro, wenn am Ende ein paar Tausend Euro Zuschüsse oder Fördergeld zurückbezahlt werden müssen“, gibt Fachanwalt Hahnewald zu bedenken.

Deshalb der dringende Rat. Nicht erst warten, sondern sofort wenn der Bescheid zugestellt wurde, Termin mit einem Rechtsanwalt vereinbaren.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Andreas Hahnewald aus Dresden steht ihnen im Verfahren mit der Behörde (Verwaltungs-/ Widerspruchsverfahren) gerne zur Seite.

(Foto:Fotolia/Stockwerk-Fotodesign)

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