Baugenehmigungen für denkmalgeschützte Objekte
Häufig wird erst im Zuge eines Bauantragsverfahrens bekannt, dass der vorhandene Baukörper, Teile davon oder angrenzende Teile (z.B. Einfriedung, Außengestaltung) unter Denkmalschutz stehen.
Erhebliche Aufwendungen für Umplanungen und Mehrkosten beim Bau sind die Folge. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass in Sachsen eine förmliche Feststellung der Denkmaleigenschaft nicht erfolgt. Das Gesetz geht davon aus, dass ein Denkmal bereits kraft Gesetzes entsteht, wenn nach den dortigen gesetzlichen Voraussetzungen ein öffentliches Erhaltungsinteresse des Bauwerks besteht. Unter Denkmaleigenschaft können allerdings auch bewegliche Gegenstände fallen.
Was tun?
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist es – sofern die Denkmaleigenschaft ein Hindernis bei dem Bauvorhaben ist - ratsam, zunächst Widerspruch einzulegen und die Argumentation der Denkmalschutzbehörde unter rechtlichen und fachlichen (denkmalwürdigen) Aspekten prüfen zu lassen.
Möglicherweise kann bereits hier erreicht werden, dass das Objekt von der Denkmalliste gestrichen wird. Ist dies nicht der Fall, gibt es die Möglichkeit, entweder die Planung tatsächlich in Absprache mit der Behörde anzupassen oder aber den Rechtsweg auch bei Gericht zu beschreiten.
Gern berate ich Sie.
Ihr Rechtsanwalt Andreas Hahnewald, Fachanwalt für Verwaltungsrecht