Führen von WaffenLogo Rechtsanwaltskanzlei Hahnewald
31. Dezember 2018 –

Neuregelungen im Waffenrecht

Bereits im Jahr 2017 hat sich erneut das Waffenrecht wesentlich geändert.

Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, welche Waffen verboten sind, wer unter welchen Voraussetzungen eine Erlaubnis zum Erwerb und zum Führen von Waffen erhält und wie die Waffen aufzubewahren sind.

Bedeutsam ist zunächst, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass aufgrund der Anerkennung jagdrechtlicher Bedürfnisse nicht alle halbautomatischen Büchsen für die Jagd verboten sein sollen. Verboten ist nunmehr allein die Jagdausübung mit halbautomatischen Waffen, die mit mehr als drei Patronen geladen sind.

Ganz wesentlich neu gefasst wurden die Aufbewahrungsvorschriften. Nach der Neuregelung dürfen Schusswaffen und Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedarf, nur noch in Sicherheitsbehältnissen aufbewahrt werden, welche mindestens der Norm DIN/EN 1143 - 1, Widerstandsgrad 0, entsprechen. Allerdings besteht hier weitgehender Bestandsschutz für bestehende Aufbewahrungssysteme.

Selbstredend bestätigt wird die gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Aufbewahrung einer geladenen Waffe per se nicht sorgfältig ist und dies regelmäßig zu einem Entzug der Waffenerlaubnis führt.

Gern berate ich Sie.

Ihr Rechtsanwalt Andreas Hahnewald, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

(Foto: Pixabay)

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