Diese häufig vertretene Auffassung ist leider falsch.
Denn nach den gesetzlichen Regelungen des BGB entsteht im Erbfall immer eine Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Ehegatten und den Verwandten (Kinder, Geschwister etc.) des verstorbenen Ehegatten. Dies entspricht aber nur selten der Interessenlage der Eheleute.
Daher ist es unabdingbar, ein Testament zu erstellen, als Einzeltestament/e oder gemeinschaftliches Testament.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Ein solches Testament ist wechselbezüglich und kann nur gemeinsam geändert werden. Stirbt ein Ehepartner, kann die letztwillige Verfügung vom Überlebenden nicht mehr abgeändert werden, es sei denn, dass dieser die Erbschaft ausschlägt. Im Testament kann dem überlebenden Ehegatten allerdings ein gewisser Abänderungsspielraum geben.
Gern berate ich Sie. Ihr Rechtsanwalt Hahnewald