Dies ist nicht richtig.
Mit Ausnahme des Erbvertrages bedarf eine letztwillige Verfügung keiner bestimmten Form, insbesondere können Sie ein Einzel- oder Ehegattentestament eigenhändig ohne notariellen Beistand errichten.
Das gemeinschaftliche sowie das Einzeltestament wird im Regelfall eigenhändig errichtet. Das Testament muss dabei handschriftlich (mit Stift und Papier) geschrieben und unterschrieben sein; es soll mit Ort und Datum versehen werden.
Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament ist das notarielle Testament zudem nur wirksam, wenn es sich in amtlicher Verwahrung befindet.
In Ausnahmefällen ist ein notarielles Testament die richtige Entscheidung, beispielsweise wenn der Testierende körperlich nicht in der Lage ist, eine letztwillige Verfügung eigenhändig zu erstellen.
Gern berate ich Sie. Ihr Rechtsanwalt Hahnewald