Öffentliche Stellen müssen stets, private Unternehmen ab einer Anzahl von 20 Mitarbeitern, welche automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Dies kann ein externer Datenschutzbeauftragter auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrages sein oder aber auch ein interner Datenschutzbeauftragter (Arbeitnehmer). Der interne Datenschutzbeauftragte genießt einen sehr umfassenden Sonderkündigungsschutz, ähnlich wie ein Betriebsratsmitglied.
Beruft eine Stelle (öffentliche Körperschaft oder privates Unternehmen) für die Dauer der Verhinderung des eigentlichen Datenschutzbeauftragten einen sogenannten stellvertretenden Datenschutzbeauftragten, genießt auch dieser den umfassenden Sonderkündigungsschutz, wenn er während des Vertretungsfalls auch tatsächlich die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten wahrgenommen hat. Hierauf hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27.07.2017 hingewiesen. An dieser Rechtsprechung dürfte sich auch durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung zum 25.05.2018 nichts ändern.
Natürlich muss auch der stellvertretende Datenschutzbeauftragte die fachliche Qualifikation dahingehend nachgewiesen haben, dass er fachlich geeignet ist, als Datenschutzbeauftragter tätig zu sein.
Gern berate ich Sie zum Datenschutzrecht.
Ihr Rechtsanwalt Andreas Hahnewald