Kündigt ein Arbeitnehmer und legt er direkt danach eine Krankschreibung vor, kann er nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (5 AZR 149/21) nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen. Der Umstand, dass Kündigung und Krankschreibung zeitgleich erfolgen, kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Erst recht, wenn die Krankschreibung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist erfolgt.
Was es im Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch zu beachten gibt, erfahren Sie in der Rechtsanwaltskanzlei Hahnewald in Dresden.
Wir beraten Sie umfassend und passgenau und immer unserem Motto folgend: „Im Mittelpunkt steht der Mensch“.
Ihr Rechtsanwalt Andreas Hahnewald