Vor wenigen Wochen vertrat ich eine Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht, welche wegen einer vermeintlichen Diskriminierung in Anspruch genommen wurde. Hintergrund war, dass sich ein männlicher Bewerber auf eine ausgeschriebene Stelle beworben hatte, welche nicht „geschlechtsneutral“ bezeichnet war (nur „Sachbearbeiterin“, nicht „Sachbearbeiter/-in“).
Aufgrund der Vorgaben des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) müssen Stellenausschreibungen „geschlechtsneutral“, z.B. durch den Zusatz „m./w.“ erfolgen.
Auch Formulierungen in den Stellenausschreibungen im Hinblick auf ein gewünschtes Alter, eine bevorzugte Herkunft oder Religionszugehörigkeit müssen unbedingt vermieden werden!
Nur dann, wenn das Geschlecht unabdingbare Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit ist (z.B. wenn für eine bestimmte Rolle ein männlicher Schauspieler gesucht wird) ist eine Ausnahme zulässig.
Großes Risiko für Arbeitgeber
Nicht eingestellten Bewerbern steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe des dreifachen Monatsgehaltes (das tatsächlich entgangene Gehalt) zu.
Bei der Formulierung von Stellenanzeigen ist daher unbedingt auf die Beurteilung beruflicher und fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abzustellen. Zwar dürfen Qualitätsanforderungen geschlechtsneutral genannt werden, jedoch sollten diese objektiv nachprüfbar sein (z.B. Meisterabschluss als Dachdeckermeister).
Problematisch ist dies insbesondere für Stellen, welche typischerweise mit Frauen (Sekretariat etc.) bzw. Männern (z.B. Dachdecker) besetzt werden. Auch diese Stellen müssen unbedingt geschlechtsneutral bezeichnet werden.
Vorsicht bei Anforderung von Lebenslauf und Foto
Nach teilweiser Rechtsprechung soll sogar die Anforderung eines Lebenslaufs und eines Fotos problematisch sein, da hieraus Rückschlüsse auf den Bewerber wegen Alters, ethnischer Herkunft usw. gezogen werden könnten. Wenngleich dies etwas sehr weit gefasst erscheint, sollte besser um die Übersendung von „umfassenden und aussagekräftigen Unterlagen“ gebeten werden. In der Regel wird der Bewerber dann von sich aus einen Lebenslauf und ein Bewerbungsfoto beifügen.
Gern berate ich Sie.
Ihr Rechtsanwalt Andreas Hahnewald