Wird die Entlassung eines Widerrufsbeamten auf die fehlende charakterliche Eignung wegen Postings auf einem Instagram-Account gestützt, setzt der Rückschluss auf die innere Einstellung des Beamten eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls voraus; anders als bei Tätowierungen kommt es bei der Würdigung der Postings nicht vorrangig auf deren Wirkung aus Andere an (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020, Az. 4 S 1473/20)
20. September 2021 – VerwaltungsrechtBeamtenrechtArbeitsrechtDatenschutzrecht