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Disziplinarverfahren bei Beamten: Ablauf, Folgen und Rechtsmittel

Ein Disziplinarverfahren ist nicht nur für jeden Beamten (auch für jede Beamtin) unangenehm sondern hat auch ernsthafte Konsequenzen.

Voraussetzung eines Disziplinarverfahrens ist stets ein Dienstvergehen, also eine schuldhafte Pflichtverletzung. Beispiele für solch ein Dienstvergehen sind:

  • Arbeitszeitbetrug
  • Alkoholkonsum mit Auswirkungen auf den Dienst des Beamten
  • Bestechlichkeit
  • Verstoß gegen dienstliche Weisungen
  • unerlaubte Nebentätigkeit
  • auch außerdienstliches Verhalten, z.B. Trunkenheitsfahrt
  • Verfassungsfeindlichkeit (Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (oft abgekürzt als fdGO oder FDGO)

Wird dem Beamten mitgeteilt, dass und warum gegen ihn ein Disziplinarverfahren eröffnet wurde wird er vom Dienstherrn auch darauf hingewiesen, dass er sich zur Sache äußern oder sich nicht äußern und einen Anwalt hinzuziehen kann. Bereits im Rahmen dieser Anhörung sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden. Denn der Dienstherr hat im Rahmen der Ermittlung sehr weitreichende Befugnisse. Er kann Zeugen und Sachverständige vernehmen, Auskünfte einholen, dienstliche Unterlagen des Beamten einfordern und Beschlagnahmen und Durchsuchungen beantragen.

Sollte sich der Verdacht der Pflichtverletzung bestätigen, so kann der Dienstherr aus den gesetzlich vorgegebenen Disziplinarmaßnahmen wählen:

  • Verweis
  • Geldbuße
  • Kürzung der Dienstbezüge
  • Zurückstufung
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Die Art der Disziplinarmaßnahme entscheidet über das weitere Vorgehen. Verweis, Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge kann der Dienstherr durch Verwaltungsakt selbst anordnen. Gegen die Disziplinarverfügung kann Widerspruch eingelegt und erforderlichenfalls Klage erhoben werden.

Eine Zurückstufung oder eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kann der Dienstherr dagegen nur durch Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht erreichen. 

Ein Disziplinarverfahren kann für einen Beamten also schwerwiegende Folgen haben. Aus diesem Grund ist eine Anfechtung der Disziplinarmaßnahme in den meisten Fällen zu empfehlen. Ohne Hilfe eines auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes ist dies aufgrund der komplexen Rechtsmaterie nahezu ausgeschlossen. 

Gern berate ich Sie.

Ihr Rechtsanwalt Andreas Hahnewald, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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