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10. Dezember 2019 –

Die versteckten Gefahren eines Drohnenfluges!

Quadrocopter oder sogenannte Drohnen erfreuen sich in Deutschland immer größerer Beliebtheit. Sie werden in der Anschaffung immer günstiger und sind inzwischen quasi für Jedermann verfügbar.

Genau deshalb gibt es auch ein neues Rechtsgebiet, welches sich mit dem Flug der Drohnen befasst. Denn bei aller Begeisterung für das neue Gerät, wer einfach so losfliegt, kann sich eine Menge Ärger einhandeln.

Zuerst sollten wir deshalb mal die Frage klären, unter welchen Bedingungen solch eine Drohne fliegen darf?

Seit dem 01.10.2017 ist für Drohnen ab einem Gewicht von 2 Kg ein spezieller Kenntnisnachweis (Führerschein) erforderlich. Dieser kann ab einem Alter von 16 Jahren gemacht werden. Für Drohnen bis zu diesem Gewicht ist dieser Nachweis nicht erforderlich.  Aber: „Ab 250 g, und das wiegt schon fast jede Spielzeugdrohne, benötigt die Drohne ein Kennzeichen mit Name und Anschrift des Halters. Diese Plakette muss feuerfest auf der Drohne angebracht sein“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Hahnewald, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Dresden.

Der Grund ist einfach. Sollte die Drohne abstürzen und/oder einen Schaden verursachen, lässt sich damit der Verursacher herausfinden.
Und da sind wir beim nächsten sehr wichtigen Punkt. Drohnenflüge müssen haftpflichtversichert sein! „Drohnenflüge sind nicht automatisch in der privaten Haftpflicht eingeschlossen, sondern müssen extra abgesichert sein. Sollte die Drohne runterfallen, jemanden verletzen oder sonst irgendeinen Sachschaden verursachen, haftet wer die Drohne in Betrieb gesetzt hat, sprich derjenige, welcher am Steuerknüppel steht“, so Rechtsanwalt Andreas Hahnewald.

In manchen privaten Haftpflichtversicherungen werden seit kurzem auch Drohnen mit eingeschlossen, aber es gilt ganz genau auf den Versicherungsschein zu schauen bis zu welchem Gewicht die Drohne mitversichert ist. Oftmals sind „nicht versicherungspflichtige Fluggeräte“ zwar abgedeckt, aber beispielsweise nur bis zu einem Gewicht von 50 oder 100g. Die meisten Drohnen wiegen jedoch deutlich mehr.
Es ist also zu empfehlen, die private Haftpflichtversicherung entsprechend anzupassen oder eine externe Drohnenversicherung abzuschließen.

Für gewerbliche Nutzer von Drohnen ist eine solche externe Versicherung ebenfalls nötig. Drohnen ab einem Gewicht von 5 Kg, wie sie durchaus auch im gewerblichen Bereich vorkommen, benötigen zusätzlich noch eine spezielle Aufstiegserlaubnis, welche von der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde ausgestellt wird.

Aber wo darf denn die Drohen überhaupt fliegen?

Auch da gelten strenge Regeln. Vor allem wenn die Drohnen mit Kameras ausgestattet sind. „Dann müssen die Persönlichkeitsrechte, auch unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes mit beachtet werden“, erklärt der Anwalt. Das heißt konkret, über private Grundstücke darf man nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung fliegen und filmen. Allein dies schließt so manche verrückte Ideen, welche mit den technischen Möglichkeiten einem so in den Kopf kommen könnten, schon aus.


Verboten sind außerdem Flüge über Menschenansammlungen, bei Einsatzorten von Polizei und Feuerwehr sowie sensiblen Bereichen wie Bundesbehörden, Industrieanlagen, Gefängnisse und Naturschutzgebiete. Für Flugschutzzonen gilt ebenfalls ein striktes Verbot. „Das kann auch ein  Hubschrauberlandeplatz oder ein Agrarflugplatz sein, nicht nur die großen Verkehrsflughäfen“, gibt Andreas Hahnewald zu bedenken. Flüge über 100 Meter Höhe sind ebenfalls nicht erlaubt!

Wie fast immer gibt es aber auch die Gegenseite. Menschen, die sich von einer Drohne gestört fühlen könnten. Die können den Drohnenbesitzer auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch nehmen, sollten sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen. Das wäre der Fall, wenn der Nachbar beispielsweise mit seiner Drohne über den fremden Garten fliegt und die Personen dabei filmt. Werden diese Bilder sogar veröffentlicht, sind auch Schmerzensgeldansprüche denkbar.

Voraussetzung ist natürlich, der Betroffene kann den Drohnenbesitzer ausfindig machen. Einfach die Drohne vom Himmel holen, wäre ein Akt der Selbstjustiz, der nicht erlaubt ist. Die einzige Chance wäre der Drohne bis zu seinem Besitzer zu folgen.

Fällt die Drohne jedoch im eigenen Grundstück herunter, dürfte die zur Ermittlung des Besitzers sichergestellt werden. Dauerhaft einbehalten darf die Drohne aber nicht werden.

Wer rechtliche Hilfe in Fragen des Drohnenrechtes benötigt, kann sich vertrauensvoll an die Rechtsanwaltskanzlei Andreas Hahnewald richten. Er ist Experte in allen Fragen des Verwaltungsrechts, welches die rechtlichen Fragen der Drohnenflüge mit einbezieht.

Foto: pixabay

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