Viele Betriebe und Unternehmer haben in den vergangenen zwei Jahren Corona-Soforthilfen, Förderdarlehen oder Überbrückungshilfe bekommen. Doch wer vor der Antragstellung die Förderbedingungen (der SAB, der KfW, der Kommune u.a.) nicht bis ins Detail gelesen oder sich nicht an die Bedingungen gehalten hat, muss das Geld unter Umständen zurückzahlen. Denn nur wer tatsächlich in einer existenzbedrohenden Lage im Sinne der Förderrichtlinien war, hatte Anspruch auf das Geld. Anderenfalls kann es zurückgefordert werden.
Es herrschen derzeit erhebliche Unsicherheiten unter den Empfängern von Corona-Fördergeldern, denn viele Antragsteller müssen wohl mit einer Rückforderung rechnen. Wer den möglicherweise ganz oder teilweise rechtswidrig erhaltenen Zuschuss nicht (teilweise) bereits freiwillig zurückerstattet hat, dem droht unter Umständen die Erteilung eines Rückforderungsbescheids mit der Aufforderung der Rückzahlung des erhaltenen Betrags zusätzlich Zinsen.
Dann ist unverzügliches Handeln geboten, denn es kann nur innerhalb eines Monats ab Zustellung gegen den Bescheid vorgegangen werden. Ansonsten wird der Bescheid bestandskräftig und kann nicht mehr aufgehoben oder geändert werden. Wer also nicht fristgemäß gegen den Bescheid vorgeht, setzt sich Vollstreckung durch die zuständige Behörde aus.
Zudem besteht die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung wegen des Verdachts eines Subventionsbetruges gem. § 264 StGB.
Was können Betroffene tun?
Zunächst ist wichtig, dass allesumfassend dokumentiert ist. Und bleiben Sie keineswegs untätig! Da sich die Zuschüsse auch einkommensteuerlich auswirken, kommt die erhaltene Subvention spätestens mit der Steuererklärung ans Licht.
Im schlimmsten Fall steht auch eine Gewerbeuntersagung im Raum.
Wenn Sie einen Rückforderungsbescheid bereits erhalten haben, kommt es für in vielen Fällen vor, dass auch der Behörde (z.B. SAB) Fehler unterlaufen und der Rückforderungsbescheid rechtswidrig ergangen ist. Gerade aufgrund der Umstände, dass sich die Voraussetzungen für die Zuschüsse oft geändert haben, zeigt, dass sich die Behörden auch selbst unsicher sind oder ihnen Fehler unterlaufen können. Daher besteht in vielen Fällen die Möglichkeit der erfolgreichen Einlegung eines Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid.
Ratsam ist es, sich bereits im Rahmen der Anhörung schnellstens an einen auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, am besten an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
Gern berate ich Sie.
Ihr Rechtsanwalt Andreas Hahnewald, Fachanwalt für Verwaltungsrecht