Im Rahmen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht hat der Dienstherr (Bund, Freistaat Sachsen u.a.) für das Wohl der Beamten und ihrer Familien zu sorgen. Wesentlicher Teil dieser Fürsorge ist die Gesundheitsfürsorge, welche durch die Beihilfe und die Heilfürsorge (für besonderen Risiken ausgesetzte Berufsgruppen wie Feuerwehrleute, Polizeibeamte usw.) geleistet wird.
Gerade im Bereich der Beihilfe besteht eine Vielzahl ungeklärter Fragen, so dass es immer wieder zu Rechtsstreiten darüber kommt, ob eine bestimmte Behandlung zu zahlen ist, welche Voraussetzungen bei der Erstattung im Ausland entstandener Krankheitskosten bestehen und in welchem Umfang Hilfsmittel beihilfefähig sind.
Gern berate ich Sie.
Ihr Rechtsanwalt Andreas Hahnewald, Fachanwalt für Verwaltungsrecht