Fehler beim Beschäftigtendatenschutz können zu einem Beweisverwertungsverbot führen
Wie Arbeitsrecht und Datenschutzrecht ineinandergreifen führt ein Fall vor Augen, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2017 zu entscheiden hatte.
Geklagt hatte ein Web-Entwickler eines Unternehmens gegen seine Kündigung. Der Arbeitgeber hatte ohne Wissen des Mitarbeiters auf dessen PC eine so genannte „keylogger-Software“ installiert, ohne dass zunächst ein konkreter Verdacht vorlag. Hierdurch war es dem Arbeitgeber möglich, dauerhaft sämtliche Tastatureingaben des Mitarbeiters aufzuzeichnen und in regelmäßigen Abständen Screenshots von dessen Arbeitsplatz-Bildschirm zu erstellen.
Bei Auswertung der Aufzeichnungen stellte der Arbeitgeber fest, dass der Mitarbeiter wesentliche Teile seiner Arbeitszeit privat im Internet surfte. Er konfrontierte den Mitarbeiter mit seinen Beweisen und kündigte ihn fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.
Durfte er das?
Der Arbeitnehmer war mit dieser Vorgehensweise aufgrund der Verletzung seiner Privatsphäre - geschützt durch datenschutzrechtliche Vorgaben – natürlich in keiner Weise einverstanden. Er ging gerichtlich innerhalb der Frist von drei Wochen gegen die Kündigung vor und wandte ein, die mittels keylogger-Software gewonnenen Beweise dürften aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Grundsätze nicht gegen ihn verwendet werden.
Die Arbeitsgerichte folgten dem Arbeitnehmer in allen Instanzen (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht). Im Ergebnis konnte der Arbeitgeber den wohl tatsächlich begangenen Verstoß nicht mit der Auswertung seiner Software beweisen. Da ihm andere Beweismittel im vorliegenden Fall nicht zur Verfügung standen, unterlag er vollständig, so dass die Kündigung insgesamt unwirksam war.
Darf diese Software eingesetzt werden?
Dies bedeutet allerdings nicht, dass derartige Software grundsätzlich illegal ist. Allerdings bedarf es für den Einsatz ohne Wissen des Mitarbeiters entweder des begründeten Verdachts einer Straftat oder einer sonst schwerwiegenden Pflichtverletzung.
Gern berate ich Sie.
Ihr Rechtsanwalt Andreas Hahnewald