Sollte ein Schüler gegen den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht vorgehen?
Im Sächsischen Schulgesetz gibt es einen Katalog von sogenannten Ordnungsmaßnahmen, welche der Klassenlehrer oder die Schulleitung verhängen können. Dazu zählt unter anderem der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht. Eine härtere Maßnahme ist nur der endgültige Ausschluss aus der Schule.
Hier stellt sich häufig die Frage, ob gegen derartige Ordnungsmaßnahmen vorgegangen werden soll und wie die Erfolgsaussichten sind.
Neben den rechtlichen Gesichtspunkten stellt sich natürlich auch die Frage, wie nach einer Ordnungsmaßnahme oder gar nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Schulalltag wieder bestritten werden kann. Fingerspitzengefühl und Fachkenntnis sind daher erforderlich.
Gegen den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht (bis zu vier Wochen) besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Dies allein macht allerdings keinen Sinn, da der Widerspruch in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung hat. Das Stellen eines sogenannten Eilantrages ist daher unbedingt erforderlich, um möglichst schnell eine Entscheidung zu erzielen.
Maßgeblich sollte weiter überlegt werden, ob man Rechtsmittel einlegt. Es kann durchaus sein, dass im Falle eines weiteren Verstoßes gegen das Schulrecht der endgültige Ausschluss aus der Schule droht.
Gern berate ich Sie.
Ihr Rechtsanwalt Andreas Hahnewald, Fachanwalt für Verwaltungsrecht