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Arbeitsrechtliche Sanktionen wegen staatskritischer Äußerungen?

Immer öfter wird gerade auf Social-Media-Plattformen wie Facebook unbedacht die Meinung geäußert, immer häufiger sind da keine schönen Sachen zu lesen, sondern teilweise wirklich wütende, staatskritische oder gar verfassungsfeindliche Äußerungen. Darin sind beim näheren Betrachten auch oftmals Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes involviert.

Es stellt sich nun die Frage, ob und inwieweit ein Mitarbeiter mit Sanktionen rechnen muss, wenn er sich staatskritisch, staatsfeindlich oder extremistisch geäußert hat.

Der Staat in Form seiner Landesbehörden oder kommunalen Behörden wird durch seine Mitarbeiter repräsentiert, welche entweder verbeamtet oder angestellt im öffentlichen Dienst sind.

Es ist zunächst einmal zu unterscheiden zwischen innerdienstlichen und außerdienstlichen Verhalten, also im Regelfall dem privaten Meinungsbild.

„Innerdienstlich sollte klar sein, dass der Dienstherr, wie jeder andere Arbeitgeber auch, ein gewisses loyales Verhalten verlangen kann. Ich darf also beispielsweise nicht in die Bescheide hineinschreiben, was ich von dem Bescheidempfänger privat halte, sei es nun linkes oder rechtes Gedankengut, welches geäußert wird. Das geht keinesfalls, denn da bin ich Repräsentant des Staates und habe nur die Auffassung des Staates zu vertreten“, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Andreas Hahnewald.

Privat ist das etwas weiter gefasst. Da darf sich der Mitarbeiter auch staatskritisch verhalten, allerdings auch nur bis zu einer gewissen Grenze. „Wiederholt haben das Bundesarbeitsgericht für den Bereich der Angestellten im öffentlichen Dienst, als auch das Bundesverwaltungsgericht für die Beamten, entschieden, dass ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue aufzubringen ist“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Hahnewald.

Der Mitarbeiter darf sich also politisch engagieren und kann sogar Mitglied einer Gruppe oder Partei sein, die am linken oder rechten Rand tätig ist, sofern diese nicht verboten ist.

„Was der Mitarbeiter aber nicht darf, auch nicht privat, ist, sich extremistisch oder gar verfassungswidrig zu äußern bzw. zu Äußerungen aufrufen“, betont der Rechtsanwalt.

„Das gilt auch im privat-öffentlichen Bereich. Natürlich ist Facebook auch erst einmal eine private Plattform, aber jeder der will bzw. dazu geschaltet wird, kann es lesen und somit kann die Meinungsäußerung einem unendlichen Leserkreis zugänglich werden“, so Andreas Hahnewald weiter.

Wer sich nicht daran hält, muss mit einer Abmahnung oder als Beamter mit einer Disziplinarmaßnahme rechnen. Schlimmstenfalls kann aber auch eine Strafverfolgung und Entlassung aus dem Dienst bzw. Kündigung des Beamtenverhältnisses folgen.

Was können Betroffene dagegen tun?
Zunächst ist wichtig, dass man alles, was man zur Verfügung hat, für sich selbst dokumentiert. Das heißt im Falle der Social Media die entsprechenden Screenshots anzufertigen etc., um sich auch selber erst einmal im Klaren zu werden, was man tatsächlich alles gemacht hat.

Danach stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist. Ratsam ist es, sich schnellstens an einen Rechtsanwalt zu wenden, am besten an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, denn diese Fragen betreffen das Kernfeld des Verwaltungsrechts, sprich den Staat und seine Bediensteten.

Nun muss geprüft werden, ob ein Verstoß vorliegt und ob es sich tatsächlich um eine extremistische, verfassungsfeindliche Äußerung handelt oder nur eine laienhafte, unbedachte Äußerung, die vielleicht sogar interpretationsbedürftig ist. Es ist des Weiteren zu prüfen, ob daraus ein Disziplinarrecht des Staates oder eine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne gerechtfertigt sein kann.

Das gilt natürlich in gleicher Weise, wenn der Mitarbeiter auf Grund solcher Vorwürfe bei Beförderungen leer ausgegangen ist oder die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Meinungsäußerung bekommen hat.

Rechtsanwalt Andreas Hahnewald hat für alle Betroffenen noch einen wichtigen Tipp: „Bitte nicht zu früh eine Meinung gegenüber dem Dienstherren oder Arbeitgeber abgeben. Bitten Sie um ein, zwei Wochen Zeit, um sich selber eine Meinung über die Vorwürfe bilden zu können und lassen Sie sich beraten. Geben Sie vor allem keine gutgemeinten Äußerungen ab, nur weil Sie in Personalgesprächen oder gegenüber den Vorgesetzten unter Druck stehen.“

Gern berate ich Sie.

Ihr Rechtsanwalt Andreas Hahnewald, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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