Relativ häufig beschäftigen sich Gerichte mit Täuschungsversuchen bei Prüfungsleistungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Prüfungsleistung im Rahmen einer schulischen, beruflichen, akademischen Ausbildung oder anderweitig (zum Beispiel Sachkundeprüfung, Jägerprüfung, Fahrprüfung) erbracht werden muss. In einer aktuellen Entscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht über eine Täuschungshandlung im Rahmen einer Aufstiegsprüfung zu entscheiden. Auffällig war dabei, dass die Bearbeitungen des Prüflings in zwei Aufsichtsarbeiten nach den Formulierungen, dem Aufbau und der Gedankenführung weitgehend mit den nur für die Prüfer bestimmten Lösungshinweisen übereinstimmten. Eine volle Beweisführung hinsichtlich einer Täuschung konnte aber nicht erbracht werden.
Allerdings hat das Gericht den Nachweis, dass ein Prüfungsteilnehmer deshalb eine Täuschungshandlung begangen hat, als erbracht angesehen. Denn eine andere Erklärung als die Kenntnis der Lösungshinweise kam hier nicht in Betracht.
Prüfungsleistungen sind häufig für das berufliche Fortkommen von grundlegender Bedeutung. Fehlerhafte Bewertungen oder unrechtmäßige Ausschlüsse von Prüfungsleistungen sollten daher nicht widerspruchslos hingenommen werden.
Gern berate ich Sie.
Ihr Rechtsanwalt Andreas Hahnewald, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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